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Mietwagen Urteile

Wer unverschuldet einen Autounfall erlebt, mietet häufig für die Dauer der Reparatur seines Autos einen Mietwagen. Die gegnerische Kfz-Haftplichtversicherung zahlt aber nicht immer anstandslos.

Am 8. April 2005 hat das Landgericht München, Az. 17 S 20753/04, entschieden, dass die Kosten für den Mietwagen nur übernommen werden, wenn das Ersatzfahrzeug auch erforderlich war. Im vorliegenden Fall ist der Geschädigte an 4 Tagen nur insgesamt 72 km gefahren. Der Mietwagen hingegen sollte ca. 1.200 € kosten.

Das Gericht befand, dass bei dieser geringen Fahrleistung ein Mietwagen nicht erforderlich war und die Kosten für das Ersatzfahrzeug unverhältnismäßig hoch seien. Die Nutzung eines Taxis hätte z. B. nur 144 € gekostet. Ein wirtschaftlich denkender Mensch hätte zur Überbrückung der Ausfallzeit nie Kosten von 16 € pro Kilometer auf sich genommen, sondern die günstigere Taxivariante gewählt. Deshalb sprach das Gericht dem Geschädigten auch nur diesen Betrag zu. Die restlichen Mietwagenkosten musste der Geschädigte selbst zahlen.

„Wer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall nicht unbedingt einen Mietwagen braucht, weil z. B. ein anderes Auto zur Verfügung steht, sollte lieber die Nutzungsentschädigung für die Dauer der Reparatur des eigenen Fahrzeugs wählen“, so Gabriele Francke von der Verbraucherzentrale Berlin.

Quelle: Verbraucherzentrale Berlin